Der Bauernkrieg:

Im Jahre 1515 kommt es zu Streitigkeiten mit Hessen über die Oberhoheit, welche das Landgericht Battenberg gegenüber dem Gericht Elsoff (als vorheriger Bestandteil) ausübt. Vom Schultheißen in Battenberg werden Frondienste und Bußen verhängt, die in der Zuständigkeit des Grafen von Wittgenstein liegen und von diesem nicht anerkannt werden. Auch Streitigkeiten um den Grenzverlauf treten wiederholt auf, bis in den Jahren 1528 und 1532 vereinbart wird, die Elsoff vom Hatzfelder Gebiet aus über Elsoff, Alertshausen, Diedenshausen bis Wunderthausen als Grenze anzuerkennen. Auf dem östlichen Ufer entsagt der Graf von Wittgenstein der Jagdausübung. Er behält aber die Steuereinnahmen und den Vogtei-Untertanen verbleiben ihre Besitz- und Nutzungsrechte an Äckern, Wiesen, Holz und Hude auf hessischem Boden. Die Sonderung von Sühnehoch- und Niedergericht wird aus der Vergangenheit übernommen, die Gebiete ihrer Zuständigkeit überschreiten ebenfalls die neue Landesgrenze: die Untertanen der Vogtei besuchen weiter das Landgericht in Battenberg.

Hessen hat mit seinen Ansprüchen einen guten Erfolg errungen. Nur schweren Herzens hat der Graf nachgegeben und die Verstimmung über den Verlust der Hoheit ist damit nicht eingedämmt worden. Wiederholt hat er an den Vertrag von 1532 über die alte Grenze erinnert, um sie nicht in Vergessenheit geraten zu lassen. Missverständnisse und ungenaue Einhaltung der Verträge von 1528 und 1532 bewirken weitere Verhandlungen. Vom Grafen wird eine Revidierung der bestehenden Verträge verlangt, wonach die Elsoff zur Grenze der Gerichtshoheit und der Grundgerechtigkeiten erhoben werden soll.

Neue Verhältnisse werden durch den großen Vertrag von 1665 geschaffen. Er macht dem Streit um die Landeshoheit ein Ende. Hessen verzichtet auf einen großen Teil seiner Rechte, so dass die Vogtei  die verlorenen Gebiete aus dem Vertrag von 1532 wiedergewinnt. Zu erkennen ist das Streben, die Verhältnisse mehr und mehr zu vereinfachen. Von der alten Vogteiverfassung bleibt nicht viel übrig. Mit der Einsteinung einer neuen Landesgrenze zwischen der Grafschaft Wittgenstein und dem hessischen Amt Battenberg wird 1718 die heutige Kreisgrenze geschaffen. Das Privateigentum der Wittgensteiner Untertanen auf hessischem Boden bleibt unberührt, die Zinsen daraus verbleiben dem Grafen, aber der doppelte Rechtszug - teils nach dem hessischen Battenberg und teils nach Wittgenstein - ist damit nicht aufgehoben.

Weil auch im Bereiche der Vogtei immer wieder geteilte Rechte zwischen Hessen und Wittgenstein in Erscheinung treten, die zu Unsicherheiten führen, kommt es am 11. Oktober 1725 zu einem Aufruhr unter der Bevölkerung. Man wollte frei und keine Leibeigenen sein und nur gemessene Dienste leisten.

Diese als Rebellion verschrieenen Vorgänge nahmen ein blutiges Ende. Die vom Grafen auf die Vogtei-Untertanen in Marsch gesetzte, mit Schusswaffen ausgerüstete "Streitmacht" in einer Stärke von 139 Mann, hatte den Befehl, die rückständigen Bußen beizutreiben und solange in Elsoff zu verharren, bis alle Schuld beglichen war oder nötigenfalls Pfändungen von Kühen, Schafen und dergleichen vorzunehmen. Bewaffnet mit Stangen, Keulen, Prügeln. Knüppeln, Heu- und Mistgabeln, setzten sich etwa 300 bis 400 durch das Läuten der Sturmglocke alarmierte Männer, Frauen und erwachsene Jugendliche zur Wehr. 5 Elsoffer Männer sowie ein Alertshäuser und ein Beddelhäuser mussten bei diesem Kampf ihr Leben lassen und viele wurden verletzt. Auch auf Seiten der Exekutanten gab es Niedergeschlagene und Verletzte.

Den Elsoffern kostete dieses traurige Geschehen die mittlere Kirchenglocke. Sie wurde aus dem Turm geholt und nach Schloß Wittgenstein gebracht. Generationenlang blieb sie dort, bis später Graf Johann Ludwig auf vorgebrachte Bitten hin sich bereitfand, die Glocken wieder zurückzugeben.

Den Abschluß aller Streitigkeiten bildet endlich ein Vertrag in der preußischen Zeit vom Jahre 1837, wonach Preußen auf das Besteuerungsrecht wittgenstein'scher Grundstücke auf hessischem Boden verzichtet, verlangt aber von Hessen-Darmstadt die Zusicherung, dass sie nicht in den Kommunalverband irgendeiner großherzoglichen Gemeinde einbezogen werden, sondern eigene Kommunalverbände im Rahmen der hessischen Verfassung bilden. Die Jagdgrenze bleibt die des Jahres 1665.